ABG für Foto- und Videoarbeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jörg Parsick-Mathieu Fotokunst als Grundlage für Foto-/Videoaufträge.

Stand: 1.1.2023

Der Auftragnehmer – Jörg Parsick-Mathieu, im folgenden kurz als jpm bezeichnet, veröffentlicht hiermit die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abwicklung von Foto- und Videoaufträgen. Diese gelten als Grundlage für alle Aufträge in vollem Umfang, sofern keine separaten Vereinbarungen getroffen wurden.

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nichtumgehend widersprochen wird.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von jpm hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronischeStehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht

1. jpm steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die von jpm hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt jpm Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde -jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Kunden.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. JPM erteilt seinen Kunden immer uneingeschränkte, einfache Nutzungsrechte an ihren Bildern.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann jpm, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt jpm zum Schadensersatz.

7. Die Originaldaten verbleiben bei jpm. Eine Herausgabe der Originaldaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- undMaterialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist jpm die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fälligeRechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigenZahlungsaufforderung begleicht. jpm bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber jpm keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. jpm behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet jpm für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet jpm – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. jpm verwahrt die Originaldaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Originaldaten nach fünf Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Originaldaten zum Kauf an.

3. jpm haftet für Haltbarkeit und Dauerhaftigkeit der Originaldaten nicht.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an jpm übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber, sofern kein separater Vertrag vereinbart wurde.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist jpm berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI.Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die jpm nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von jpm, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass jpm kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann jpm auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

2. Ausfallhonorar

Wird der Auftrag vom Auftraggeber storniert, werden alle entstanden Kosten für die Vorbereitung und zur Durchführung des Auftrages an den Auftraggeber berechnet. Bei kurzfristiger Stornierung ab 3 Tage vor dem Shooting Termin wird zusätzlich ein Ausfallhonorar von 50% auf die Honorarpositionen fällig.

3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von jpm bestätigt worden sind. jpm haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

2. Den Schutz der persönlichen Daten nehmen wir ernst. Eine Nutzung erfolgt daher im Einklang mit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und nur, soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Die Nennung des Namens der Person erfolgt nur nach Rücksprache und Zustimmung der Person. Es besteht keine Pflicht zur Namensnennung des Person. 

VIII. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern von jpm und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von jpm. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder von jpm digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name von jpm mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichenWiedergabe, erhalten bleibt und jpm als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, jpm mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt jpm von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

IX. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern von jpm im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen jpm und dem Auftraggeber gestattet. jpm sichert dem Auftraggeber entsprechende Nutzungsrechte in der Auftragsbestätigung und der Rechnung zu.

2. Sofern der Auftraggeber keine uneingeschränkten Verwertungsrechte erhalten hat, bedarf die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von jpm.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die jpm auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von jpm.

4. Sofern keine anderslautende Vereinbarung vorliegt, darf jpm die Bilder für seine Referenzen (Eigenwerbung und Eigendarstellung in allen Medien) nutzen.

5. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von jpm, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz von jpm als Gerichtsstand vereinbart.